Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Hamm beschäftigt sich mit der Frage, ob die Versicherung haftbar gemacht werden kann, wenn ein Wohnmobil gestohlen wird, obwohl die Gattin des Eigentümers den Schlüssel nicht mit ins Haus genommen und das Fahrzeug nicht abgesperrt hat.
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Missverständnis führt zum Diebstahl eines Wohnmobils: Ehefrau bringt Fahrzeugschlüssel nicht ins Haus
Infolge einer Fahrlässigkeit des Besitzers wurde ein unverschlossenes Wohnmobil gestohlen, obwohl es teilkaskoversichert war. Der Fahrzeugschlüssel wurde im Inneren des Fahrzeugs belassen, lediglich mit einem Handtuch bedeckt. Der Wohnmobilbesitzer hatte zuvor seine Ehefrau gebeten, den Schlüssel ins Haus zu bringen, jedoch kam es wegen eines Missverständnisses nicht dazu. Zusätzlich befanden sich der Fahrzeugschein und der Zweitschlüssel dauerhaft in einem Versteck im Wohnmobil.
Schadensregulierung in Teilkasko-Versicherung unvollständig
Um eine vollständige Regulierung bemühte sich der Mann, da er seiner Rolle als Besitzer gerecht wurde, indem er seine Frau darum bat, den Schlüssel mit ins Haus zu nehmen. Jedoch beglich die Versicherung lediglich einen Teil des Schadens. Die Begründung hierfür lautete, dass der Wohnmobilbesitzer grob fahrlässig gehandelt hatte, indem er den Schlüssel im Fahrzeug zurückließ.
In einem Rechtsstreit zieht ein Wohnmobilfahrer gegen seine Versicherung vor Gericht. In erster Instanz spricht das Landgericht Dortmund (OLG Hamm, Beschluss vom 23.1.2023, Az.: 6 U 107/21) dem Kläger Recht zu. Die Versicherung akzeptiert dieses Urteil jedoch nicht und legt Berufung ein.
Besteht der Verdacht auf grob fahrlässiges Handeln seitens des Besitzers?
Im Einklang mit der vorherigen Instanz entschied auch das Oberlandesgericht Hamm, dass die Versicherung nicht berechtigt ist, die Leistung zu kürzen. Das Gericht befand, dass der Wohnmobilbesitzer nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Es folgte der Aussage des Bestohlenen, der angab, dass seine Gattin die Bitte, das Wohnmobil nicht abzuschließen und den Schlüssel im Inneren zu lassen, falsch verstanden habe. Das Gericht argumentierte, dass ein solcher Fehler jedem passieren könne und daher keine grobe Fahrlässigkeit vorliege.
Laut den Richtern gibt es keine Beweise dafür, dass der Wohnmobilbesitzer das Missverständnis seiner Frau hätte bemerken müssen. Daher wurde ihm keine Verletzung seiner Pflichten vorgeworfen, wie die Richter betonten. Dass er sie nicht explizit aufgefordert hatte, das Wohnmobil abzuschließen, spielt dabei keine Rolle. Im Allgemeinen wird erwartet, dass ein Wohnmobil beim Verlassen ordnungsgemäß verschlossen wird, da dies eine vernünftige Vorgehensweise ist.
Verpflichtende Erstattung: Versicherung muss vollständigen Schaden übernehmen
Das Gericht stellte fest, dass dem Wohnmobilbesitzer nicht grob fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt werden konnte, indem er nicht überprüfte, ob seine Frau den Schlüssel mitgebracht hatte. Ebenso konnte die Versicherung nicht belegen, dass der permanente Verbleib des Fahrzeugscheins und des Zweitschlüssels im Wohnmobil den Diebstahl erleichterte. Das Gericht befand, dass die Versicherung keine schlüssige Begründung für eine Kürzung der Leistung vorbrachte und dementsprechend den Teilkaskoschaden vollständig erstatten musste.
Bei der vorliegenden Entscheidung handelt es sich keineswegs um einen Freibrief, um im Falle von Schäden auf eheliche Missverständnisse zurückzugreifen. Es ist von grundlegender Bedeutung zu verstehen, dass dieses Urteil nicht dazu gedacht ist, die Haftung oder Verantwortung für mögliche Schäden oder Verluste zu mindern, die auf das Verhalten einer Person zurückzuführen sind.